ISBN-13: 9783640119189 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 64 str.
ISBN-13: 9783640119189 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 64 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 13 von 15 Punkten, Hochschule fur Angewandte Wissenschaften Hamburg, 20 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1Kostenrechnung in der Verwaltung 1.1Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit existiert uberall... Entscheidungen uber Fremdvergabe oder Eigenleistung, Leistungsausweitung und Wirtschaftlichkeit von Kostentragern sind in der offentlichen Verwaltung ebenso zu treffen wie in der freien Wirtschaft. In Verbindung mit der VK-Rechnung gibt die erhohte Kostentransparenz der DB-Rechnung aussagekraftige Informationen uber die richtige Gebuhrenkalkulation oder eine notwendige Verfahrensanderung. In der Privatwirtschaft sind zwei groe Entwicklungslinien auf dem Gebiet des internen Rechnungswesens zu erkennen: Einerseits entfernt sich der Weg von der konventionellen VK- oder Nettorergebnisrechnung hin zur modernen EK- und DB-Rechnung. Dabei wird auf - stets willkurliche - Gemeinkostenschlusselungen verzichtet. Andererseits geht der Weg von der reinen Istkostenrechnung hin zur modernen Form der Grenzplankostenrechnung. 1.2Gewinnschwellen und Betriebsergebnisse - Rechnungsgroen der freien Wirtschaft auch fur die Verwaltung? "Pecunia nervus rerum est - Geld ist letztlich der Kern aller Dinge" Diese Tatsache stellt Wewer fur die offentlichen Verwaltungen fest. Dabei geht es aber um Geld im Sinne von Kosten, welche der offentlichen Hand fur die Bereitstellung von Dienstleistungen entstehen. In den seltensten Fallen werden dabei Gewinne erzielt. Das BVerwG hat 1961 entschieden, dass der Nutzen der Monopolleistung (der Verwaltung) den Gebuhren bzw. Verrechnungswerten vergleichbar sein soll. Der Rechnungszweck des offentlichen Sektors ist zwar nicht identisch mit dem der Privatwirtschaft; Mannel hat jedoch bereits 1990 vertreten, dass die konzeptionellen Entwicklungen der internen Rechnungslegung auch auf die offentliche Verwaltung ubertragen werden sol