ISBN-13: 9783640695355 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 40 str.
ISBN-13: 9783640695355 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 40 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Europaische Union, Europa-Universitat Viadrina Frankfurt (Oder), Veranstaltung: Integrationsverantwortung in der Praxis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Vertag von Lissabon ist am 01. Dezember 2009 in Kraft getreten. Er war das Ergebnis eines langen Prozesses, einer Reflexionsphase, in welchem der ursprunglich geplante Vertrag uber eine Verfassung fur Europa (Verfassungsvertrag) vom 29. Oktober 2004 scheiterte, da unter anderem Frankreich und die Niederlande den Vertrag in Referenden ablehnten. Der Vertrag von Lissabon begreift sich nun als die Anderung des Unionsvertrages und des EG-Vertrages, welcher in den Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union" umbenannt wurde. Doch auch bevor der Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 in Kraft treten konnte, galt es einige Hurden zu bewaltigen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte nach eingegangenen Klagen die Aufgabe, diese zu prufen und ein Urteil uber das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu fallen. Am 30. Juni 2009 war es soweit. Das Urteil des BVerfG zum Vertrag von Lissabon wurde veroffentlicht. Das Ergebnis war ein Ja" zum Reformvertrag, jedoch mit Einschrankungen. In der folgenden Arbeit soll eine Rezeption der Literatur uber das Urteil vorgenommen werden. Dabei werden neun Zeitschriftenaufsatze untersucht, welche sich mit dem Urteil auseinandersetzen. Diese stammen aus der Juristen Zeitung," der Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift," der Zeitschrift fur offentliches Recht und Verwaltungswissenschaft," der Stiftung Wissenschaft und Politik," der Zeitschrift Deutsches Verwaltungsblatt" und dem Journal integration." Da aufgrund des angesetzten Umfangs dieser Arbeit nicht auf alle Aspekte zur Beurteilung des Urteil eingegangen werden kann, beschrankt sich die Rezeptur besonders auf zwei Aspekte: der erste Aspekt bezieht sich das Demokratiedefizit und dem selbst gefordertem Recht zur Ub"