ISBN-13: 9783656116783 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 64 str.
Examensarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 12,0, Universitat Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Thema dieser Arbeit ist das Nachtatverhalten als Strafzumessungsfaktor. Zum besseren Verstandnis dieses Themas, insb. der Schwerpunktsetzung, wird zunachst kurz erlautert, welche Bedeutung Schuld und Pravention als Strafzwecke innerhalb des Strafzumessungsvorgangs haben. Darauf folgt eine Erklarung, wie der BGH versucht, die Schuld- und Praventi-onsrelevanz des Nachtatverhaltens zu begrunden und wie sich dieses Vorgehen auf die aktuelle Rechtsprechung zu den verschiedenen Arten des Nachtatverhaltens auswirkt. Daran schliet eine kritische Stellung-nahme zu diesem Vorgehen an und es werden verschiedene Alternativen aufgezeigt. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Auseinandersetzung mit der Frage, warum und in welchem Umfang das Nachtatverhalten bei der Straf-zumessung uberhaupt von Bedeutung sein kann. Immerhin handelt es sich um Verhalten, das erst nach der Tat gezeigt wird. Der Gesetzgeber hat in 46 StGB zwar ausgefuhrt, dass das Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zu berucksichtigen ist. Bei der Bestimmung des Straf-maes wird aber stets eine Ruckkopplung an die Grundlagen der Straf-zumessung und die Strafzwecke verlangt. Dies bedeutet, dass nur schuld- und praventionsrelevantes Nachtatverhalten berucksichtigt wer-den darf. Wie aber kann ein Zusammenhang zu der zuvor begangenen Tat hergestellt werden? Sind nicht, wie der BGH einst formulierte, Un-recht und Schuld mit Beendigung der strafbaren Handlung fixiert? Liegt bei Berucksichtigung des Nachtatverhaltens nicht der Verdacht nahe, die Tat wurde lediglich als Anlass zur Bestrafung einer allgemeinen Lebens-fuhrungsschuld herangezogen, also "zur Allgemeinabrechnung im Sinne unzulassiger Sittenrichterei"? Die Behandlung dieses Aspektes durch die Rechtsprechung des BGH ist, wie die folgende Darstellung nach-weist, erheblicher Kritik ausgesetzt. Es mussen daher andere Losungen zur