ISBN-13: 9783668073524 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 26 str.
ISBN-13: 9783668073524 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 26 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik, Note: 1,4, Universitat Augsburg, Veranstaltung: Deutsche Verfassungsgeschichte 1849-1949, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: "Sie haben eine dezidiert verfassungsgeschichtliche Arbeit vorgelegt, die sprachlich und stilistisch auf hohem Niveau argumentiert und angenehm zu lesen ist... Sie haben insgesamt eine bemerkenswerte Fulle von historischer wie verfassungsgeschichtlicher und -rechtlicher Literatur ausgewertet... Insgesamt eine herausragende und sehr sorgfaltige Arbeit.," Abstract: Im Luth-Urteil, der ersten grossen" Grundrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wurden Auslegungsgrundsatze etabliert, die bis heute nicht nur massgebend fur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur freien Meinungsausserung (Art. 5 GG) sind, sondern seine komplette Grundrechtsauslegung gepragt haben. Das Recht auf freie Meinungsausserung nach Art. 5 GG wird dabei vom Bundesverfassungsgericht als unmittelbarster Ausdruck des Menschen in der Gesellschaft erachtet. Folglich geht das Bundesverfassungsgericht von einem weiten Meinungsbegriff aus, der nicht nur Inhalt und Form, sondern auch die Wirkungsabsicht der Meinungsausserung schutzt, ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Aussage um eine Meinung, ein Werturteil, eine Stellungnahme oder eine meinungsbildende Tatsachenbehauptung handelt. In der Luth-Entscheidung werden die Grundrechte in erster Linie" als Abwehrrechte des Burgers gegen den Staat" formuliert. Das Recht auf freie Meinungsausserung wird als fur eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend" erachtet. Diese beiden Bedeutungselemente des Grundrechts, einerseits sein Individualrechtsgehalt als subjektives Recht und andererseits seine Funktion fur die Ordnung des Gemeinwesens als objektives Recht, beschreiben den Doppelcharakter der Grundrechte und ihre umfassende Geltung. Durch das objektive Prinzip der Grundrecht"