ISBN-13: 9783640182848 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 72 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0 - 20/20 Pkt. (Ausgez.), Johannes Gutenberg-Universitat Mainz (Medieninstitut/Weiterbildungsstudium LL.M. (Medienrecht)), Veranstaltung: Seminar S1 - Medienzivilrecht - bei Prof. Dr.Curt Wolfgang Hergenroder, Sommersemester 2008, 52 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der hier zu behandelnden Thematik des "Internet als Pranger" fut auf folgender tatsachlicher Situation: In vielen Fallen sind Glaubiger in zivilrechtlichen Rechtsverhaltnissen unzufrieden mit den Moglichkeiten des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes, dies insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung titulierter Anspruche. Sie suchen daher nach individuellen Mitteln und Wegen, um ausstehende Leistungen einzutreiben, und zwar nicht erst in jungerer Zeit . Dabei wird haufig auf eine breite Offentlichkeitswirkung abgestellt, wie etwa durch auffallige "Schwarze Manner" oder "Schwarze Schatten," die hartnackige Schuldner im Glaubigerauftrag so lange verfolgen, bis die Schulden beglichen sind . Von 1992-1999 bedienten sich Glaubiger u. u. auch eines RTL-"Mahn-Man," dessen Bemuhungen um die Schuldbeitreibung im Fernsehen gezeigt wurden . In Anbetracht dieser Entwicklungen erscheint es konsequent, dass seit geraumer Zeit auch das Internet als offentlichkeitswirksames Druckmittel gegen zahlungsunwillige Schuldner eingesetzt wird . Auf verschiedenen, haufig nicht sehr lange vorgehaltenen Internetseiten bieten kommerzielle Unternehmen Plattformen fur Schuldnerverzeichnisse und "schwarze Listen" an. (...) Nach lfd. Nr. 1 Satz 2 der AGB der Betreiberin diente die Veroffentlichung der Schuldnerdaten dazu, "die Markte transparenter zu machen und dadurch im Interesse aller Marktteilnehmer Fehlentwicklungen und Missbrauchen entgegen zu wirken" . Die Veroffentlichungen sollten kostenpflichtig sein. Eine gegen das Urteil des OLG Rostock erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG wegen feh