ISBN-13: 9783656079705 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 64 str.
ISBN-13: 9783656079705 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 64 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Universitat Bayreuth (Lehrstuhl fur Offentliches Recht und Recht der Europaischen Integration), Veranstaltung: Seminar im Volker- und Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit der ersten allgemeingultigen Erklarung der Menschenrechte ist der Menschenrechtsschutz uber die Jahrzehnte kontinuierlich ausgebaut worden. Im Rahmen dieses Prozesses gab es wiederholt Anstrengungen, die Todesstrafe generell abzuschaffen. Diese Bemuhungen, anfanglich nur von privaten Menschenrechtsorganisationen gefuhrt, sind seit geraumer Zeit Gegenstand geltender volkerrechtlicher Vertrage. Dennoch besteht die Todesstrafe weiterhin in zahlreichen Staaten und ist rechtlich kaum unmittelbar angreifbar. Aus diesem Grund wurden mehrfach Versuche unternommen, gegen Todesurteile uber volkerrechtliche "Umwege" vorzugehen. Einer der bekanntesten und auch umstrittensten ist das sog. death row phenomenon. Dieses hat sich als gangbarer Weg im Kampf gegen die Todesstrafe herausgebildet, weil es nicht direkt auf die Todesstrafe abzielt, sondern vielmehr das allgemein anerkannte Folterverbot fruchtbar macht. Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, ob das "death row phenomenon" als Vehikel im Kampf gegen die Todesstrafe tauglich ist. Hierzu wird die geltende Definition fur das "death row phenomenon" auf ihre Gultigkeit untersucht und geklart, unter welchen Voraussetzungen das "death row phenomenon" gegen das Folterverbot verstot. Weiterhin wird die Rechtsprechung der verschiedenen internationalen Gerichte und Korperschaften zu diesem Thema naher beleuchtet um hierauf aufbauend zu klaren, ob das "death row phenomenon" ein geeignetes Mittel zur Bekampfung der Todesstrafe darstellt. Hierbei wird vor allem auf die Gefahren geachtet, namlich dass es durch konsequente Anwendung der Figur zu dem absurden Ergebnis kommen konnte, dass Staaten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzu