ISBN-13: 9783656277293 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 74 str.
ISBN-13: 9783656277293 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 74 str.
Magisterarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Universitat Osnabruck, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem 18. Strafrechtsanderungsgesetz - Gesetz zur Bekampfung der Umweltkriminalitat - vom 28.3.1980 wurden die wichtigsten Straftatbestande zum Schutz der Umwelt in den 29.Abschnitt des Strafgesetzbuches uberfuhrt. Dabei geriet vor allem die Ausgestaltung der Normen in den Blickpunkt der wissenschaftlichen Diskussion. Obwohl die Abhangigkeit sanktionsbewehrter Normen vom Verwaltungsrecht, die sogenannte "Verwaltungsakzessoritat," dem deutschen Recht seit langerem nicht fremd war, wurde und wird uber die Legitimitat dieser Ausgestaltung gestritten. Ein zentraler Punkt des Diskurses ist dabei die Frage, ob sich strafbar macht, wer gegen einen belastenden, vollziehbaren und wirksamen Verwaltungsakt verstot, obwohl dieser rechtswidrig ist. Dieser spezifischen Frage wird in der vorliegenden Arbeit nachgegangen. Die Untersuchung beschrankt sich dabei allerdings auf die praktisch bedeutendste Konstellation, also mit der Variante, in der gegen Verwaltungsakte verstoen wird, die in rechtswidrigerweise Weise ein Handeln, Tun oder Unterlassen als Verhaltenspflicht auferlegen oder die ein an sich erlaubnisfreies Handeln untersagen. Folglich wird nicht auf die zweifellos ebenfalls belastende Aufhebung eines begunstigenden Verwaltungsaktes eingegangen. Ebenso unterbleibt eine nahere Untersuchung der prozessualen Folgen der Rechtswidrigkeit fur den Strafprozess. Als Vorgehensweise wird zunachst die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu einer solchen verwaltungsaktakzessorischen Konstellation ausgewertet. Wie sich zeigen wird, ist die Frage noch nicht abschlieend entschieden, so dass Raum fur eine kritische Auseinandersetzung mit den Argumenten der Befurworter und der Gegner einer Strafbarkeit verbleibt. Im Anschluss daran wird die Frage behandelt, inwiefern es sich auswirkt, wenn der Verwaltungsakt, der zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung rechtswidrig ist