ISBN-13: 9783638929646 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 72 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Universitat Kassel, 33 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Grundvoraussetzung einer gerichtlichen Durchsetzung rechtsgeschaftlicher Anspruche stellt die Beweisbarkeit von Erklarungen dar. In der Regel bedarf es zur Beweiskraft in Papier verkorperte Urkunden. Sie dienen der dauerhaften Archivierung und verdeutlichen ebenfalls, wer die Erklarung ausgestellt hat. Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des elektronischen Geschaftsverkehrs kommen elektronische Dokumente entsprechend haufig zur Anwendung. Hierbei stellen sich allerdings Sicherheitsbedenken seitens der Nutzer ein, denn gerade wegen der Anonymitat des Internets bedarf es einem erhohten Ma an Vertrauen. Nun stellt sich die Frage, ob auch elektronischen Dokumenten, welche die Funktionen von Urkunden nicht vollends erfullen und folglich keine Urkunden darstellen, dennoch Beweiskraft zukommt und diese entsprechend vertrauenswurdig erscheinen konnen. Solange echte elektronische Dokumente angenommen werden konnen, durften sich keine Probleme ergeben. Wird die Echtheit jedoch angezweifelt, ist diese vom Empfanger des elektronischen Dokuments zu beweisen, wobei aufgrund der beliebigen Veranderbarkeit von elektronischen Dokumenten in Form von Text- und Bilddateien dieser Beweis sehr schwierig erscheint. Folglich konnen elektronische Dokumente nach herrschender Meinung lediglich mittels freier richterlicher Beweisfuhrung gem. 286 ZPO im Zivilprozess berucksichtigt werden. Aufgrund dieser Problematik und der Gleichstellung von elektronischen Dokumenten mit Urkunden erscheint es notwendig, dass der Gesetzgeber entsprechend eingreift. Dies ist letztendlich auch wirksam mit Hilfe der Novellierung des Signaturgesetzes im Jahre 2001 geschehen. Demnach dienen elektronische Signaturen im elektronischen Geschaftsverkehr der Feststellung des Urhebers versendeter Daten, also seiner Authentizitat, sowie der Unversehrtheit, d.h.