ISBN-13: 9783640317332 / Niemiecki / Miękka / 2009 / 28 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Westfalische Wilhelms-Universitat Munster (Institut fur Finanzwissenschaft), Veranstaltung: Seminar fur Wirtschafts- und Finanzpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: Der staatliche Kampf gegen illegale Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin scheint aussichtslos. Durch ein Verbot von Anbau, Herstellung und Handel sowie Besitz und Erwerb illegaler Substanzen (in der Bundesrepublik Deutschland z.B. geregelt in 29 Betaubungsmittelgesetz) soll der Drogenhandel eingeschrankt, Verbrechen bekampft und gesundheitliche Schaden durch den Konsum dieser Substanzen vermieden werden. Die Vereinigten Staaten von Amerika geben jahrlich ungefahr 26 Milliarden Dollar dafur aus, Drogenhandler und -konsumenten zu ergreifen und zu bestrafen. In den USA liegt im Jahr 1995 die Rate bei 149 aufgrund von Drogendelikten Inhaftierten auf 100.000 Einwohner und liegt damit deutlich uber der Rate fur die Gesamtheit der Inhaftierten in westeuropaischen Staaten. Ein weiteres Indiz fur die Wirkungslosigkeit der staatlichen Drogenbekampfung ist das Beispiel des Marihuanakonsums in Australien. Von 15 Millionen Australiern geben 5,7 Millionen der uber 14-jahrigen im Jahr 1999 an, trotz des Verbots dieser Droge, schon einmal in Kontakt mit Marihuana gekommen zu sein. Insbesondere fur diese Droge wird eine Legalisierung und ggf. eine Einfuhrung eines im Vergleich zu legalen Gutern erhohten Steuersatzes diskutiert. Im Folgenden sollen Verbot und Legalisierung mit einhergehender Besteuerung gegenubergestellt werden. Dabei wird in Kapitel zwei das Massnahmen-Legitimationsschema als Analyseinstrument fur wirtschafts- und finanzpolitische Massnahmen eingefuhrt und kurz erlautert. Mittels dieses Schemas wird dann in Kapitel drei versucht das erklarte Ziel der zu ergreifenden Massnahmen zu definieren und abzugrenzen. Weiter dem Schema folgend werden im vierten Teil der Arbeit die Instrumente Verbot und Bes