ISBN-13: 9783656968399 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 26 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / VerwaltungsR, Universitat Passau, Sprache: Deutsch, Abstract: Moglicherweise stellt 9 IV IFG unter Berucksichtigung der amtlichen Uberschrift der Norm eine aufdrangende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten dar. Ob dem zuzustimmen ist, konnte allerdings offen bleiben, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach 40 I VwGO eroffnet ist. Es musste eine offentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegen und es durfte keine abdrangende Sonderzuweisung bestehen. Eine Streitigkeit ist offentlich-rechtlicher Art, wenn die streitentscheidenden Normen dem offentlichen Recht zuzuordnen sind. J stutzt sein Auskunftsbegehren auf Art. 4 I 1 Bayerisches Pressegesetz, 1 I Informationsfreiheitsgesetz, Arts. 5 I 2 Alt.1 GG und 10 I EMRK. Diese Normen verpflichten einseitig einen Trager hoheitlicher Gewalt und sind daher offentlich-rechtlich (modifizierte Subjekttheorie). Trotz Relevanz der vom Grundgesetz geschutzten Pressefreiheit handelt es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Mangels Stellung des J als Verfassungsorgan fehlt es an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Eine abdrangende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich; der Verwaltungsrechtsweg ist somit nach 40 I VwGO eroffnet, ein Streitentscheid bezuglich 9 IV IFG ist nicht notwendig.