ISBN-13: 9783668146495 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 56 str.
ISBN-13: 9783668146495 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 56 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universitat Bielefeld, Veranstaltung: Ausgewahlte Probleme der internationalen Rechnungslegung, Sprache: Deutsch, Abstract: An der einen oder anderen Stelle kann es fur manche Unternehmen notwendig sein, Geschafte abzuschlieen, die in der Bilanz keinen Platz finden. Das ist z. B. beim Leasing, Factoring oder bei den Konsignationslagervereinbarungen oft der Fall. Wenn es keine gesetzlichen Regelungen zu diesem Thema geben wurde, hatten die Bilanzadressaten nie davon erfahren, dass in dem betreffenden Unternehmen solche Geschafte durchgefuhrt wurden. Aber es gibt die Vorschriften der 285 Nr. 3 sowie 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB, die diesen Sachverhalt fur den Jahres- bzw. Konzernabschluss regeln. Demnach mussen bestimmte Angaben zu diesen sog. auerbilanziellen Geschaften im Anhang des jeweiligen Abschlusses gemacht werden, wobei die Menge der geforderten Angaben je nach Groe der Kapitalgesellschaft variiert. Das Ziel dieser Arbeit ist es darzustellen, was auerbilanzielle Geschafte sind und welche Regelungen zu der Anhangangabe dieser Geschafte sich im HGB befinden. Auerdem gilt es anhand einiger Beispiele aus der Praxis zu beurteilen, wie diese Problematik in den Anhangen der Jahres- bzw. Konzernabschlusse angegangen wird und wie relevant das Thema uberhaupt ist. Dafur erfolgt im Abschnitt zwei eine ausfuhrliche Erklarung des Begriffs "auerbilanzielles Geschaft," indem im Detail auf die Begriffe "Geschaft" und "auerbilanziell" eingegangen wird. Des Weiteren werden die Regelungen der 285 Abs. 2, 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB, die das Kernstuck dieser Arbeit bilden, erlautert. Auerdem wird in diesem Abschnitt der (Konzern-) Anhang als Bestandteil des Jahres- bzw. Konzernabschlusses eingeordnet, wobei insbesondere seine Funktionen, sein Inhalt, der Zweck der o. g. Vorschriften sowie mogliche Uberschneidungen mit anderen Regelungen des HGB dargestellt werden. Der Absc