ISBN-13: 9783638645546 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 60 str.
ISBN-13: 9783638645546 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 60 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Sonstige Themen, Note: 2,0, Johannes Gutenberg-Universitat Mainz (Politik), Veranstaltung: Verfassungsprobleme, Sprache: Deutsch, Abstract: Was fur eine Zeit fur das Bundesverfassungsgericht Kaum jemals zuvor standen die Huter der Verfassung so stark im Blickpunkt der Offentlichkeit wie in den vergange-nen Monaten und Jahren. Seien es Auslandeinsatze der Bundeswehr oder die "Homo-Ehe," es gab kaum eine gewichtiges Thema in der deutschen Politik, dass nicht in irgendeiner Form in den vergangenen Jahren Gegenstand von Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht war. Dabei wurden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes keineswegs immer zustimmend in der deutschen Offentlichkeit aufgenommen. An Stammtischen aber auch unter Juristen und Wissenschaftlern waren viele Urteile des Bundesverfassungsgerichtes Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Paradebeispiele waren in der nicht allzu fernen Vergangenheit das Zuwanderungsgesetz oder einige Jahre zuvor das Sitzblockadenurteil. Ein Thema aber beschaftigte die deutsche Gesellschaft uber sechs Jahrzehnte und endete schlielich vor dem Bundesverfassungsgericht: Das beruhmte Zitat von Kurt Tucholsky "Soldaten sind Morder." Nach diesem Urteil, das mochte ich an dieser Stelle bereits vorwegnehmen, endete die Diskussion uber diesen Sachverhalt keineswegs, sondern heizte sich sogar zusatzlich an. Ansonsten ruhige Zeitgenossen warfen der Verfassungsjustiz ideologische Verblendung vor. Bezeichnend fur die damalige Stimmung ist ein Kommentar des FDP-Verteidigungsexperten Jurgen Koppelin: "Wenn das Bundesverfassungsgericht es zulasst, dass Soldaten als Morder bezeich-net werden konnen, dann muss es auch moglich sein, dass Soldaten Bundesrichter als Rufmorder bezeichnen konnen" (Koppelin 1995, zit. n. Hepp / Otto 1996, S. 213). Aber war diese Kritik wirklich gerechtfertigt oder war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eine logische Konsequenz der Interpretat