ISBN-13: 9783656636724 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 36 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 11, Westfalische Wilhelms-Universitat Munster (Rechtswissenschaftliche Fakultat), Veranstaltung: Seminar "Aktuelle Rechtsfragen des Religionsverfassungsrechts," Sprache: Deutsch, Abstract: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG gilt seit der Verkundung des Grundgesetzes als besonders schwierig zu handhabendes Grundrecht. Bereits im Parlamentarischen Rat gab es Diskussionen um die Interpretation und Ausgestaltung des Art. 4 GG. Tatsachlich halten diese Diskussionen nicht nur bis heute an, sondern der religiose Pluralismus der letzten Jahrzehnte sorgte und sorgt zudem fur einen deutlichen Wandel des "Religionsverfassungsrechts," welches dadurch erheblich an Aktualitat und Bedeutung gerade in der Praxis der Gerichte gewonnen hat. Daher drangt sich notwendigerweise die Frage auf, ob und wie der Staat den dargestellten gegenwartigen und zukunftigen Herausforderungen fur das Religionsverfassungsrecht begegnen kann: Ist ein Beibehalten des Religionsverfassungsrechts in seiner aktuellen Ausgestaltung dafur ausreichend oder sind einschneidende Veranderungen notwendig? Der vorliegende Beitrag versucht, eine in der Literatur immer haufiger gegebene und geforderte Antwort aufzugreifen und zu untersuchen: Art. 4 GG als Grundrecht unter Vorbehalt. Ein solcher wird bisher vor allem von der Rechtsprechung abgelehnt, konnte aber moglicherweise als "Weichenstellung" fungieren und dem Staat mehr Moglichkeiten zur Einschrankbarkeit des Art. 4 Abs. 1, 2 GG bieten. Die Frage, ob ein solcher Grundrechtsvorbehalt in der Verfassung enthalten und auf die Religionsfreiheit anwendbar ist, bildet den zent-ralen Gegenstand dieser Arbeit. Dazu beschaftigt sich der vorliegende Beitrag zunachst damit, welche Bedeutung und Funktion einerseits einem solchen Grundrechtsvorbehalt zukommt und wo sich in Bezug auf die Schrankenseite des Art. 4 Abs. 1, 2 GG Probleme ergeben.