ISBN-13: 9783656605652 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 24 str.
ISBN-13: 9783656605652 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Universitat Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultat - Fachrichtung Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Kirche und Staat in Europa, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird nach der Stellung religionsrechtlicher Aspekte im Europarecht und insbesondere im Europaischen Primarrecht, also den zwischen den Mitgliedsstaaten ausgehandelten Vertragswerken, gefragt, so ist nach Heinrich de Wall zu sagen, dass es "ein europaisches Staatskirchenrecht in einem umfassenden Sinne ...] wegen der begrenzten Zustandigkeiten und Reichweite der Europaischen Union nach dem derzeitigen Stand der Integration nicht gibt." (De Wall) Trotzdem bedeutet dies keinesfalls, dass das Europaische Primarrecht gegenuber Religion, Kirchen und Staatskirchenrecht eine schweigende Haltung einnimmt. Ein europaisches Staatskirchenrecht ist nach Art. 2 des Vertrages uber die Europaische Union (EUV) kein Ziel und nach Art. 2 und 3 des Vertrages uber die Grundung der Europaischen Gemeinschaft (EGV) kein benanntes Aufgabenfeld fur Organe der Gemeinschaft. Die ausschlieliche Kompetenz fur Fragen des Religionsrechts verbleibt demnach gema dem Prinzip der begrenzten Einzelermachtigung bei den Nationalstaaten. Fur die folgende Betrachtung ist aber der Fakt von Bedeutung, dass die in den Vertragen zugesicherten Kompetenzen der Gemeinschaft, sowie darauf aufbauend das Sekundarrecht und die Entscheidungen des Europaischen Gerichtshof (EuGH), Einfluss und Ausstrahlungswirkung auf das Religionsrecht haben. Man kann also nach Stefan Muckel fur die Gemeinschaft und ihre Organe von "eine r] mittelbare n] Sachkompetenz im Bereich des Staatskirchenrechts" (Muckel) sprechen. Diese Arbeit wird im ersten Teil die wesentlichsten Aspekte Europaischen Primarrechts anreien, ggf. mit einem Verweis auf das Sekundarrecht und im kleineren zweiten Teil auf den religionsspezifischen Grundrechtsschutz eingehen. Abschliee