ISBN-13: 9783838695747 / Niemiecki / Miękka / 2006 / 132 str.
ISBN-13: 9783838695747 / Niemiecki / Miękka / 2006 / 132 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Leuphana Universitat Luneburg (Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Einleitung: Organschaft ist die steuerliche Lehre von der wirtschaftlichen Einheit mehrerer rechtlich selbstandiger Unternehmen . Doch die Einheit endet an der Grenze. Der doppelte Inlandsbezug fur Organgesellschaften und das Erfordernis eines Ergebnisubernahmevertrages im Sinne des 291 Abs. 1 AktG machen eine grenzuberschreitende Organschaft unmoglich. Aus steuerlicher Sicht verringert dieser Umstand die Attraktivitat eines Auslandsengagements deutscher Unternehmen, die ihre Geschaftstatigkeit uber eine auslandische Tochtergesellschaft erweitern wollen: Die auslandischen (Anlauf-)Verluste konnen nicht mittels Organschaft mit dem Gewinn der deutschen Muttergesellschaft verrechnet werden. Da eine ertragsteuerliche Ergebniskonsolidierung somit ausbleibt, fuhrt die Auslandsinvestition gegenuber einer Konzernerweiterung im Inland zu einer insgesamt hoheren Steuerbelastung. Im Fehlen einer grenzuberschreitenden Verlustverrechnung sieht auch die Europaische Kommission schon lange ein Hindernis auf dem Weg zu einem gemeinsamen europaischen Binnenmarkt. Diese Schlechterstellung der grenzuberschreitenden Unternehmenstatigkeit steht in einem Spannungsverhaltnis zur Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages und bedarf daher der Uberprufung. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus aktuellem Anlass. Erst jungst am 13.12.2005 hatte der EuGH in der Rs. Marks & Spencer speziell uber die Beschrankung einer britischen Regelung uber den konzernweiten Verlusttransfer (group relief ) auf Verluste inlandischer Konzergesellschaften zu entscheiden. Das Gericht befand, dass es sich bei dieser Beschrankung nicht um einen Verstoss gegen die Niederlassungsfreiheit handele, soweit die Verluste auslandischer Tochtergesellschaften in deren Sitzstaaten genutzt werden konnten. Damit hat der EuGH einer grenz