ISBN-13: 9783668258013 / Niemiecki / Miękka / 2016 / 40 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Westfalische Wilhelms-Universitat Munster, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit mehreren Jahren ist das sogenannte VW-Gesetz Streitgegenstand zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europaischen Kommission. Zentrale Regelungspunkte des Gesetzes werden von der Kommission als unvereinbar mit den europaischen Grundfreiheiten aus Art. 56 und Art. 43 EG erachtet. Der Streit fand seinen vorlaufigen Hohepunkt mit dem Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2007. Darin befand der Gerichtshof die Klage der Kommission in Bezug auf Art. 56 Abs. 1 EG fur Recht und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zur Angleichung des VW-Gesetzes an europaisches Recht. Wirklich uberraschen konnte das Urteil niemanden. Vielmehr erweiterte der EuGH durch selbiges Urteil seine Rechtsprechung zu den sogenannten Goldenen Aktien, von denen sich die im VW-Gesetz in Frage stehenden - zwar grundsatzlich vergleichbaren - Regelungen jedoch im Detail unterscheiden. Neben den umstrittenen rechtlichen Implikationen fur das VW-Gesetz und in deren Folge fur die Satzung der Volkswagen AG kommt dem Urteil auch wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf eine etwaige Ubernahme der Volkswagen AG durch die Porsche Automobil Holding SE zu. Um die Bedeutung des VW Gesetzes und den vehementen Widerstand der Bundesregierung gegen dessen Abschaffung zu verstehen, ist es erforderlich, sich die insoweit mageblichen historischen Hintergrunde zu vergegenwartigen. Dieser Beitrag wird daher mit einer Darstellung der Besonderheiten, die zum Erlass des VW Gesetzes fuhrten, beginnen und danach auf den Gesetzesinhalt eingehen. Hiernach werden die von der Kommission beanstandeten Regelungen detailliert dargestellt und das EuGH Urteil besprochen. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Einordnung der Regelungen des VW Gesetzes in die vom EuGH in standiger Rechtsprechung so bezeichneten Goldenen Ak