ISBN-13: 9783656370987 / Niemiecki / Miękka / 2013 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Universitat Bremen, Veranstaltung: Volkerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Rechtsstaat muss sich im Laufe seines Bestehens mit der Frage auseinander setzen, wie und in welchem Rahmen er mit gefahrlichen Straftatern umgehen will. Bei dieser weitreichenden und schwerwiegenden Entscheidung muss der Rechtsstaat eine Balance finden zwischen den Grundrechten eines Straftaters, wie etwa der Unverletzlichkeit der Wurde eines Menschen und das Recht auf die freie Entfaltung seiner Personlichkeit aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 GG, und dem allgemeinen Anspruch der Bevolkerung durch den Staat vor jeglichen Gefahren, vor allem aus der Gesellschaft selbst heraus, beschutzt zu werden. Als Paradebeispiel fur diesen Grundrechtskonflikt kann das Institut der Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht herangezogen werden. Gema 66 ff. StGB haben deutsche Strafrichter die Moglichkeit fur schuldfahige Tater, neben der Verurteilung zu einer Haftstrafe, eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Tater zu schwerwiegenden Straftaten neigt und somit eine Gefahr fur die Allgemeinheit darstellt. Problematisch ist hierbei vor allem, dass ein Gericht daruber entscheiden muss, ob jemand moglicherweise in der Zukunft erneut eine schwerwiegende Straftat begehen wird und diese Moglichkeit als so realistisch eingeschatzt werden kann, dass ein praventiver Freiheitsentzug eine angemessene und legitime Manahme ist. Nicht uberraschend beschaftigte ein solch brisantes Thema verschiedene Instanzen, allen voran das Bundesverfassungsgericht2. Dieses hatte die Sicherungsverwahrung grundsatzlich in der vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Form als zulassig und verfassungskonform anerkannt. Interessanter ist vielmehr, dass der EGMR in zwei Entscheidungen eben dieses System der Sicherungsverwahrung, beziehungsweise Teile dessen, als einen Versto gegen die EMRK gewertet un