ISBN-13: 9783656098867 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 100 str.
ISBN-13: 9783656098867 / Niemiecki / Miękka / 2012 / 100 str.
Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: sehr gut, Leopold-Franzens-Universitat Innsbruck (Handels- und Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Das Stimmrecht ist eines der zentralen Gesellschafterrechte und ermoglicht die Mitwirkung eines stimmberechtigten Gesellschafters an der Entscheidungsfindung der Gesellschaft mit beschrankter Haftung (kurz: GmbH). Das Stimmrecht ist unmittelbar mit der Mitgliedschaft eines Gesellschafters an einer Gesellschaft verbunden. Das Stimmrecht ist vom Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Generalversammlung zu unterscheiden. Das Teilnahmerecht ermoglicht es dem Gesellschafter, bei der Generalversammlung anwesend zu sein und an der Beratung uber die Entscheidungsgegenstande teilzuhaben. Das Teilnahmerecht kommt auch solchen Gesellschaftern zu, die (fur den jeweiligen Beschlussgegenstand)uber kein Stimmrecht verfugen. Auf diese Weise soll dem Gesellschafter ermoglicht werden, seine Ansichten vor Entscheidungsfindung kundzutun und von den anderen Gesellschaftern angehort zu werden. Zweck des Stimmverbotes ist es, dem Gesellschafter zu untersagen, sein Stimmrecht auszuuben, wenn ein Interessenskonflikt das Abstimmungsverhalten eines Gesellschafters beeinflussen konnte. Von Gesetzes wegen werden bestimmte Situationen definiert, in welchen typischerweise mit einem solchen Interessenskonflikt zu rechnen ist. Welcher Personenkreis vom Stimmverbot umfasst ist, ist von Gesetzes wegen nicht derart klar umrissen. Nimmt der Gesellschafter an der Abstimmung teil, obwohl seine Stimmabgabe vom Stimmverbot umfasst ist, ist dessen Stimmabgabe nichtig. Wird der Gesellschafter aufgrund des Vorliegens eines vermeintlichen Befangenheitsgrundes von der Abstimmung ausgeschlossen, so wird Anfechtbarkeit des Beschlusses angenommen. Wird das Stimmverbot verletzt, so hat dies der Versammlungsleiter aufzugreifen. Die entgegen dem Stimmverbot abge