ISBN-13: 9783640893775 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 36 str.
ISBN-13: 9783640893775 / Niemiecki / Miękka / 2011 / 36 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg, Note: 1,3, Universitat Mannheim (Historisches Institut), Veranstaltung: Das Ermachtigungsgesetz vom 23. (24.) Marz 1933, Sprache: Deutsch, Abstract: Hitler umging mit diesem Gesetz die Legislative und beforderte den Reichstag mit dessen Zustimmung fast ganzlich ins politische Aus. Lediglich sieben Gesetze, von denen zwei die Verlangerung des Ermachtigungsgesetzes betrafen, sind danach vom Reichstag beschlossen worden. Und auch wenn wahrend der Zeit des dritten Reichs" keinerlei Diskurs uber die Rechtskraftigkeit oder Legalitat des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich" (Ermachtigungsgesetz) vom 23. Marz 1933 aufgekommen war oder hatte aufkommen konnen, so entbrannte bereits kurz nach Kriegsende eine lebhafte Diskussion daruber. Politiker und Historiker argumentiert heftigst miteinander, wobei die Motive fur eine Anerkennung der Rechtskraftigkeit oder deren Ablehnung nicht immer offen ersichtlich waren. Einig war man indes nur daruber, dass das Ermachtigungsgesetz die nationalsozialistische Machtergreifung juristisch hatte untermauern sollen, um dem folgenden Regime eine Legitimation zu verleihen. Die Debatte jedoch war offensichtlich so von offentlichem Interesse, dass sich das Bundesverfassungsgericht, das erst am 9. September 1951 die Arbeit aufgenommen hatte, bereits 1953 das erste Mal mit der Problematik auseinandersetzen musste. Doch dies blieb nicht das einzige Urteil, das sich mit dem Ermachtigungsgesetz befasste. In der folgenden Arbeit soll betrachtet werden, welche Stellung das Ermachtigungsgesetz in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts einnahm und wozu es herangezogen wurde. Exemplarisch wurden fur diese Untersuchung die Urteile aus den Jahren 1953, 1957 und 1958 herangezogen, die in verschiedenen Weisen Bezug auf das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" nahmen. Hierzu werden vorab jeweils der Inhalt der Verf"