ISBN-13: 9783638928960 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 72 str.
ISBN-13: 9783638928960 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 72 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,7, Fachhochschule Schmalkalden (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar im Schwerpunkt Sanierungs- und Insolvenzmanagement, 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Nur wenige Akte braucht es um eine GmbH rechtskraftig zu grunden. So geschieht es in Deutschland unzahlige Male in jedem Jahr. Zu diesem Zeitpunkt der Grundung und der guten Geschaftsaussichten und Ideen denkt naturlich keiner an eventuelle negative Auswirkungen bzw. an Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine Insolvenz und der damit verbundenen umfangreichen Haftungstatbestanden fur den oder die Geschaftsfuhrer. Jedoch mussen allein in jedem Jahr rund 25.000 GmbH Insolvenz anmelden und verwirklichen somit in den meisten Fallen Haftungstatbestande. Es wird auf einmal klar, dass selbst eine Gesellschaft mit "beschrankter" Haftung durchaus fur den Gesellschafter personliche Unannehmlichkeiten und strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Diese Arbeit wird sich mit dem Thema der Haftung fur Lohnsteuerzahlungen und die Auswirkung deren Anfechtung in der Insolvenz beschaftigen und versuchen Losungsansatze aufzuzeigen. Die Problematik hat auch schon eine Vielzahl unterschiedlicher Gerichte beschaftigt und somit auch zu verschiedensten Rechtsprechungen gefuhrt. Zurzeit liegt jedoch keine eindeutige hochstrichterliche Entscheidung vor und ein erneuter Fall zur Revision und (ersehnten) Entscheidung, beim BFH. Auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Senate der beiden obersten Bundesgerichtshofe in Darstellung der Fallkonstellationen wird diese Arbeit eingehen und eventuell absehbare Entscheidungen erlautern. Auch eine kritische Auseinandersetzung mit den oft nicht ganz nachvollziehbaren Entscheidungsgrunden wird folgen. Als gesetzliche Grundlage fur die Haftung des Geschaftsfuhrers einer GmbH gilt der 69 AO i. V. m. 34 AO. Demnach haftet der Geschaftsfuhrer als gesetzlicher Vertreter der