442 Abs. 1 S. 1, 536b S. 1 BGB als Ausschlusstatbestände dem Juristen im Grunde vertraut und scheint ihr Gerechtigkeitsgehalt offensichtlich, zeigen sich bei näherer Betrachtung Unterschiede der Normen. Derzeit wird das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens als gemeinsame ratio legis der Ausschlusstatbestände angenommen. Die Arbeit stellt die Hypothese auf, dass das als veraltet geltende Rechtsgeschäftsdogma die ratio legis der Ausschlusstatbestände ist. Waldemar Huber analysiert die Auswirkungen dieser ratio legis auf die Auslegung der Ausschlusstatbestände. Dabei werden...
Sind die
442 Abs. 1 S. 1, 536b S. 1 BGB als Ausschlusstatbestände dem Juristen im Grunde vertraut und scheint ihr Gerechtigkeitsgehalt off...