Die Einbringung gem. Art III UmgrStG ist die in der Praxis am haufigsten gewahlte Form der Unternehmensumgrundung. Die steuerlichen Vorteile des Art III UmgrStG konnen allerdings nur bei Erfullung der dort normierten Anwendungsvoraussetzungen in Anspruch genommen werden. Diesen Anwendungsvoraussetzungen wird hier besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Ziel ist es, Fehlerquellen, welche die Nichtanwendung des Art III UmgrStG zur Folge haben konnen, aufzudecken und Massnahmen zur Vermeidung solcher Fehler aufzuzeigen. Abschliessend werden die steuerlichen Folgen einer missgluckten Einbringung -...
Die Einbringung gem. Art III UmgrStG ist die in der Praxis am haufigsten gewahlte Form der Unternehmensumgrundung. Die steuerlichen Vorteile des Art I...