1. Bekanntlich ist das Leben selber bedroht; aber nur bei naiver Betrachtung ist die Wahrung der Lebensmoglichkeit selbstverstandliche Aufgabe des Rechts. Nicht nur praktisches Unvermogen, sondern auch philosophische Haltung steht dem ent gegen. Die philosophische Betrachtung des Rechts teilt sich auf in eine solche, deren Gegenstand das geltende Recht ist, und eine solche, die sich mit einem mog lichst guten, richtigen Recht beschaftigt. Diese beiden Richtungen haben ihr Feld nicht aufgeteilt, sondern kampfen um Terrain. Die erste, die wir Relativismus nennen, bestreitet der zweiten, die...
1. Bekanntlich ist das Leben selber bedroht; aber nur bei naiver Betrachtung ist die Wahrung der Lebensmoglichkeit selbstverstandliche Aufgabe des Rec...