Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren werden von sich widersprechenden Prinzipien beherrscht und bringen den Steuerstraftater daher in eine Konfliktlage: steuerlich muss er umfassend mitwirken, strafrechtlich hat er jedoch das Recht, zu schweigen. Die Regelung des 393 AO versucht, diesen Konflikt aufzulosen. Sie erweist sich jedoch im Hinblick auf zwangsmittelgleiche Massnahmen beziehungsweise der Abgabe von Steuererklarungen fur Folgejahre als luckenhaft. Zudem bleiben Fragen bezuglich etwaiger Belehrungspflichten unbeantwortet. Schliesslich ist unklar, welche Rechtsfolgen sich bei...
Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren werden von sich widersprechenden Prinzipien beherrscht und bringen den Steuerstraftater daher in eine Konfliktl...