Bei jeder Art der Beteiligung geht es um Formen der Zurechnung bzw. Mitzurechnung von Handlungen anderer. Grundlage fur das Strafrecht und damit auch fur die Abgrenzungskriterien von Anstiftung und mittelbarer Taterschaft ist die Person in ihrer Selbstverantwortlichkeit. Wie kann es dann eine mittelbare Taterschaft uberhaupt geben, bei der jemand -durch einen anderen- handelt und wie lasst es sich begrunden, dass der Anstifter -gleich einem Tater- bestraft wird, obwohl die Hauptverantwortung doch der Angestiftete tragt? Einmal anerkannt, dass es mittelbare Taterschaft und Anstiftung als...
Bei jeder Art der Beteiligung geht es um Formen der Zurechnung bzw. Mitzurechnung von Handlungen anderer. Grundlage fur das Strafrecht und damit auch ...