ISBN-13: 9783640744343 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 64 str.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Beschwerdefuhrer konnen sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes jedoch insoweit berufen, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsfreiheit hat, das heit durch das Unionsrecht nicht determiniert ist. Daruber hinaus sind Verfassungsbeschwerden auch insoweit zulassig, als angegriffene Vorschriften auf Richtlinienbestimmungen beruhen, die einen zwingenden Inhalt haben. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Dienstanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15. Marz 2006 vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an. Der Grundsatz der Verhaltnismaigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung tragt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. Die Gewahrleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der moglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gema Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenuber richtet sich die Zustandigkeit fur die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie fur die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. Das BVerfG sah in der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung einen Versto gegen das Telekommunikationsgeheimnis. Es erklarte dieses fur verfassungswidrig, die Regelungen sind damit ni