Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.D. §8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Funktion der verdeckten Gewinnausschüttung, Verschiedene Ebenen einer verdeckten Gewinnausschüttung, Tatbestand der verdeckte Gewinnausschüttung, Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung, Einfluß der Zivilrechtslage auf den Tatbestand des §8 Abs. 3 Satz 2 KStG.- Rechtsprechungsentwicklung zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot. Einleitung, Rechtsprechungsentwicklung, Auffassung der Finanzverwaltung, Neue Rechtsprechung des BFH, Zusammenfassung.- Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot (Fallgruppe 1). Zivilrechtliche Vorfragen, Steuerrechtliche Würdigung, Zusammenfassung.- Verdeckte Gewinnausschüttung wegen unentgeltlicher Überlassung von Geschäftschancen (Fallgruppe 2). Zivilrechtliches Primat?, Verhinderte Vermögensmehrung, Gesellschaftliche Veranlassung, Objektive Beweislast.- Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die Gesellschaft (Fallgruppe 3).- Abschließende Betrachtung.- Prüfungsschema
Andrea Walter, geboren 1976, arbeitet im Berliner Plan 17-Büro und schreibt unter anderem für Stern, Geo Saison, Mare, Merian, Brigitte und Petra - am liebsten über Island. Seit einem Stipendium bei Islands größter Tageszeitung Morgunbladid hat sie das kleine Land im Nordatlantik nicht mehr losgelassen.
Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die Zurechnung von Gewinnen aus konkurrierender wirtschaftlicher Betätigung eines Anteilseigners gegenüber seiner Gesellschaft. Die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu dem von ihm für das Steuerrecht "entdeckten" Wettbewerbsverbot ließen die Praxis aufschrecken und waren Anlaß lebhafter Kritik. Thema dieser Arbeit ist es, diese Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes zu hinterfragen. Es sollen zunächst Grundlagen einer verdeckten Gewinnausschüttung wie auch des gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbotes aufgezeigt werden, um diese Bereiche einer wertenden Betrachtung zuzuführen.