Der Band beleuchtet die Thematik aus unterschiedlichen Perspektiven. Wer ist Amtstrager, d.h. tauglicher Tater der Bestechungsdelikte? Was bedeutet Vorteilsannahme? Welche Konsequenzen haben die haufig veralteten oder nicht vorhandenen Drittmittelrichtlinien der Lander? Wohin fuhrt die anhaltende Verunsicherung bei Forschern und Industrie? Vertreter aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft antworten, diskutieren und unterbreiten konkrete Losungen.
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Der Band beleuchtet die Thematik aus unterschiedlichen Perspektiven. Wer ist Amtstrager, d.h. tauglicher Tater der Bestechungsdelikte? Was bedeutet...
Die arztrechtliche Thematik des vorliegenden Buches lat Mediziner und Juristen nicht los. Die Rechtsprechung stilisiert den arztlichen Eingriff unterschiedslos zur tatbestandlichen Korperverletzung. Sie stellt damit den Arzt in seinem alltaglichen beruflichen Handeln mit dem "Messerstecher" auf eine Stufe. Erst die aufgeklarte Einwilligung des Patienten vermag das strafrechtliche Unrecht im Einzelfall zu kompensieren. Das Unverstandnis der Mediziner bezuglich dieser vor mehr als 100 Jahren entfalteten Rechtfertigungslosung ist ungebrochen. Ein Sonderstrafrecht fur Arzte, wie im...
Die arztrechtliche Thematik des vorliegenden Buches lat Mediziner und Juristen nicht los. Die Rechtsprechung stilisiert den arztlichen Eingriff unters...
Die Gesundheitsfursorge im Strafvollzug weicht in vielerlei Hinsicht von der Allgemeinmedizin ab. Dies liegt vor allem an der antinomischen Spannung, die die Vollzugsmedizin aus der Einbettung des am Wohl des Patienten ausgerichteten Behandlungsauftrags in das juristische Netzwerk des freiheitsbegrenzenden Vollzugs bezieht. Eine beachtliche medizinische Aufgabenpluralitat ergibt sich uberdies zum einen aus der Maxime, angesichts der kosten- und personalintensiven sowie mit Risiken belasteten Inanspruchnahme extramuraler arztlicher Dienste die intramurale Versorgung zu optimieren, zum...
Die Gesundheitsfursorge im Strafvollzug weicht in vielerlei Hinsicht von der Allgemeinmedizin ab. Dies liegt vor allem an der antinomischen Spannun...
Krankheit ist kein Schutz gegen Straffalligkeit. Straftaten werden daher auch von Menschen begangen, die nicht anders als andere Menschen unter korperlichen oder geistigen Erkrankungen leiden. Krankheit schutzt in der Regel auch nicht vor Strafe. Werden erkrankte Menschen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, nehmen sie ihre Krankheit hinter die Gefangnismauern mit. Auch der Strafvollzug schutzt nicht vor Krankheit, "Knast" selbst macht nicht selten krank. Deshalb bleiben gesund einruckende Straftater nicht notwendig von Krankheit verschont. Es versteht sich daher von selbst, dass die...
Krankheit ist kein Schutz gegen Straffalligkeit. Straftaten werden daher auch von Menschen begangen, die nicht anders als andere Menschen unter kor...
Die arztrechtliche Thematik des vorliegenden Buches lat Mediziner und Juristen nicht los. Die Rechtsprechung stilisiert den arztlichen Eingriff unterschiedslos zur tatbestandlichen Korperverletzung. Sie stellt damit den Arzt in seinem alltaglichen beruflichen Handeln mit dem "Messerstecher" auf eine Stufe. Erst die aufgeklarte Einwilligung des Patienten vermag das strafrechtliche Unrecht im Einzelfall zu kompensieren. Das Unverstandnis der Mediziner bezuglich dieser vor mehr als 100 Jahren entfalteten Rechtfertigungslosung ist ungebrochen. Ein Sonderstrafrecht fur Arzte, wie im...
Die arztrechtliche Thematik des vorliegenden Buches lat Mediziner und Juristen nicht los. Die Rechtsprechung stilisiert den arztlichen Eingriff unters...